Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
Zuletzt aktualisiert: März 2026
1. Einleitung
Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung ("Vereinbarung") ist ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Ihnen (dem "Lizenznehmer") und TR7 Ltd, einer in England und Wales eingetragenen Gesellschaft ("TR7", "wir" oder "uns"). Diese Vereinbarung regelt die Nutzung der Softwareprodukte von TR7, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die TR7 Application Security Platform, den Application Delivery Controller, die Web Application Firewall (WAF), den Global Traffic Manager (GTM), den Application Access Management (AAM) und die DDoS-Schutzmodule (zusammen die "Software"). Durch die Installation, den Zugriff auf oder die Nutzung der Software bestätigen Sie, dass Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung gelesen und verstanden haben und sich an diese gebunden fühlen. Wenn Sie nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht installieren oder nutzen.
2. Definitionen
In dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die nachstehend festgelegte Bedeutung:
- "Autorisierte Benutzer" bezeichnet die vom Lizenznehmer zur Nutzung der Software berechtigten Personen, wie im jeweiligen Bestellformular oder Lizenzschlüssel angegeben.
- "Dokumentation" bezeichnet die Benutzerhandbücher, technischen Spezifikationen, API-Dokumentation und sonstigen Materialien, die TR7 im Zusammenhang mit der Software bereitstellt.
- "Bestellformular" bezeichnet jedes Bestelldokument, Angebot oder jede Bestellung, die zwischen TR7 und dem Lizenznehmer ausgeführt wird und die Software, den Lizenztyp, die Laufzeit und die Gebühren spezifiziert.
- "Unbefristete Lizenz" bezeichnet eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung der Software, vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung und der Zahlung der geltenden Lizenzgebühr.
- "Abonnementlizenz" bezeichnet eine Lizenz zur Nutzung der Software für einen bestimmten Zeitraum, wie im jeweiligen Bestellformular festgelegt.
- "Updates" bezeichnet Fehlerbehebungen, Patches und kleinere Versionsfreigaben der Software, die TR7 Lizenznehmern mit einem aktiven Supportvertrag allgemein zur Verfügung stellt.
3. Lizenzerteilung
Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung und der Zahlung aller geltenden Gebühren gewährt TR7 dem Lizenznehmer eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Installation, Nutzung und zum Zugriff auf die Software in Objektcodeform ausschließlich für die internen Geschäftszwecke des Lizenznehmers. Der Lizenztyp (Unbefristet oder Abonnement), Umfang, Kapazität und etwaige zusätzliche Bedingungen werden im jeweiligen Bestellformular festgelegt. Die Software kann auf der eigenen Infrastruktur des Lizenznehmers (vor Ort) oder in virtuellen/Cloud-Umgebungen gemäß Bestellformular bereitgestellt werden. Die Lizenz ist auf die Anzahl der Autorisierten Benutzer, die Durchsatzkapazität oder andere im Bestellformular angegebene Metriken beschränkt.
Mitarbeiternutzung
Der Lizenznehmer darf seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern und autorisierten Vertretern die Nutzung der Software ausschließlich im Namen des Lizenznehmers und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gestatten. Eine solche Nutzung unterliegt diesem Vertrag, und der Lizenznehmer bleibt für die Einhaltung durch alle diese Personen verantwortlich. Die Nutzung durch Parteien außerhalb der Organisation des Lizenznehmers, einschließlich verbundener Unternehmen und Tochtergesellschaften, ist ohne ausdrückliche Lizenzierung nicht gestattet.
4. Lizenzbeschränkungen
Der Lizenznehmer darf nicht, und darf Dritten nicht gestatten:
- Die Software zu kopieren, zu modifizieren, anzupassen, zu übersetzen oder daraus abgeleitete Werke zu erstellen, es sei denn, dies ist durch diese Vereinbarung oder geltendes Recht ausdrücklich gestattet.
- Die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software abzuleiten, es sei denn, dies ist durch geltendes Recht ausdrücklich gestattet.
- Die Software oder Rechte daran an Dritte unterzulizenzieren, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, zu vertreiben oder anderweitig zu übertragen.
- Eigentumshinweise, Etiketten oder Kennzeichnungen auf der Software oder Dokumentation zu entfernen, zu ändern oder zu verdecken.
- Die Software zur Erbringung von Dienstleistungen für Dritte zu verwenden (wie Managed Services, Hosting oder Timesharing), sofern dies nicht in einer separaten schriftlichen Vereinbarung mit TR7 ausdrücklich genehmigt wurde.
- Die Software über die lizenzierte Kapazität, die Anzahl der Autorisierten Benutzer oder andere im Bestellformular angegebene Beschränkungen hinaus zu nutzen.
- Die Software für rechtswidrige Zwecke oder unter Verstoß gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Branchenstandards zu verwenden.
- Benchmarks oder Leistungstests an der Software durchzuführen, um Ergebnisse oder Vergleiche ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TR7 zu veröffentlichen.
5. Geistiges Eigentum
Die Software, einschließlich aller Kopien, Modifikationen und abgeleiteten Werke, ist und bleibt das ausschließliche Eigentum von TR7 und seinen Lizenzgebern. Diese Vereinbarung überträgt dem Lizenznehmer kein Eigentumsrecht an der Software, sondern lediglich ein eingeschränktes Nutzungsrecht gemäß den hierin enthaltenen Bedingungen. Alle geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Patente, Urheberrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Eigentumsrechte an der Software, verbleiben bei TR7. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software wertvolle Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen von TR7 enthält.
6. Vertraulichkeit
Der Lizenznehmer stimmt zu, dass die Software, die Dokumentation und alle von TR7 im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung offengelegten Informationen vertrauliche Informationen von TR7 darstellen. Der Lizenznehmer darf solche vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TR7 nicht an Dritte weitergeben und muss mindestens die gleiche Sorgfalt zum Schutz dieser Informationen anwenden, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedoch in keinem Fall weniger als angemessene Sorgfalt. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.
7. Gewährleistungsausschluss
TR7 gewährleistet, dass die Software für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab dem Lieferdatum (der "Gewährleistungszeitraum") im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Dokumentation funktioniert. Die einzige Verpflichtung von TR7 und das ausschließliche Rechtsmittel des Lizenznehmers bei Verletzung dieser Gewährleistung besteht nach Wahl von TR7 darin, die nicht konforme Software zu reparieren oder zu ersetzen oder die für die nicht konforme Software gezahlten Lizenzgebühren zu erstatten.
MIT AUSNAHME DER VORSTEHEND AUSDRÜCKLICH GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIE SOFTWARE "WIE BESEHEN" BEREITGESTELLT, UND TR7 SCHLIESST ALLE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND ODER GESETZLICH, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER. TR7 GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE SOFTWARE FEHLERFREI ODER UNTERBRECHUNGSFREI FUNKTIONIERT.
Technischer Support
Technischer Support, Softwareupdates und Wartungsdienste sind in dieser Lizenz nicht enthalten, sofern sie nicht separat im Rahmen eines TR7-Supportvertrags erworben werden. Wenn Support bereitgestellt wird, erfolgt dies gemäß den geltenden Bedingungen der jeweiligen Support-Stufe. TR7 macht keine Zusicherung, dass ein bestimmtes Problem innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens außerhalb vertraglich vereinbarter SLA-Verpflichtungen gelöst wird.
8. Haftungsbeschränkung
IM MAXIMAL DURCH GELTENDES RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG HAFTET TR7 IN KEINEM FALL FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, UMSATZVERLUST, DATENVERLUST ODER ENTGANGENE GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN, DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE AUF GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG ODER EINER ANDEREN RECHTSTHEORIE BERUHEN, SELBST WENN TR7 AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
DIE GESAMTE KUMULATIVE HAFTUNG VON TR7 DARF DEN GERINGEREN DER FOLGENDEN BETRÄGE NICHT ÜBERSTEIGEN: (A) DIE GESAMTGEBÜHREN, DIE IM ZWÖLFMONATIGEN (12) ZEITRAUM VOR DEM EREIGNIS GEZAHLT WURDEN, ODER (B) DIE JÄHRLICHE LIZENZGEBÜHR GEMÄSS DEM ANWENDBAREN BESTELLFORMULAR. Nichts in dieser Vereinbarung beschränkt oder schließt die Haftung für Tod oder Personenschäden durch Fahrlässigkeit, Betrug oder betrügerische Täuschung oder sonstige Haftung aus, die nach geltendem Recht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.
9. Freistellung
TR7 wird den Lizenznehmer gegen Ansprüche Dritter verteidigen, freistellen und schadlos halten, die behaupten, dass die Software gültige Patente, Urheberrechte oder Marken verletzt, vorausgesetzt, der Lizenznehmer (a) benachrichtigt TR7 unverzüglich schriftlich über den Anspruch, (b) überträgt TR7 die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung des Anspruchs und (c) leistet auf Kosten von TR7 jede zumutbare Unterstützung. Wird festgestellt, dass die Software ein Schutzrecht verletzt, kann TR7 nach eigenem Ermessen (i) das Recht für den Lizenznehmer erwirken, die Software weiter zu nutzen, (ii) die Software so modifizieren, dass sie keine Rechte verletzt, oder (iii) diese Vereinbarung kündigen und vorausbezahlte, nicht verbrauchte Lizenzgebühren erstatten.
10. Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Annahme in Kraft und gilt für die im Bestellformular festgelegte Laufzeit. Bei Unbefristeten Lizenzen gilt die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit, sofern sie nicht gekündigt wird. Jede Partei kann diese Vereinbarung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich kündigen, wenn die andere Partei wesentlich gegen diese Vereinbarung verstößt und den Verstoß nicht innerhalb der Kündigungsfrist behebt.
Nach Beendigung muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich einstellen und alle Kopien der Software und Dokumentation in seinem Besitz vernichten oder zurückgeben. Die Abschnitte 5 (Geistiges Eigentum), 6 (Vertraulichkeit), 7 (Gewährleistungsausschluss), 8 (Haftungsbeschränkung) und 14 (Anwendbares Recht) gelten über die Beendigung hinaus fort.
Lizenzübertragung
Der Lizenznehmer darf die im Rahmen dieses Vertrags gewährten Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TR7 nicht abtreten, unterlizenzieren, verleasen, vermieten oder anderweitig an Dritte übertragen. Jeder Übertragungsversuch unter Verstoß gegen diese Klausel ist nichtig. TR7 kann nach eigenem Ermessen eine Übertragung im Zusammenhang mit einer Unternehmensfusion, Übernahme oder einem ähnlichen Geschäftsvorgang genehmigen, sofern der Übernehmer die Bedingungen dieses Vertrags akzeptiert.
Lizenzprüfung
Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software Mechanismen zur Überprüfung der Lizenzkonformität enthalten kann, einschließlich periodischer Prüfungen, Hardware-/Virtualisierungsidentifikation und Nutzungs-Telemetrie, die auf Zwecke der Lizenzdurchsetzung beschränkt sind. Bei angemessener Vorankündigung behält sich TR7 das Recht vor, die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer zu auditieren. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, an solchen Audits mitzuwirken und ausreichende Aufzeichnungen vorzulegen, um die Einhaltung dieses Vertrags zu überprüfen.
11. Datenschutz
Soweit die Software personenbezogene Daten im Auftrag des Lizenznehmers verarbeitet, vereinbaren die Parteien, einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (DPA) in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung des Vereinigten Königreichs (UK GDPR) und, soweit anwendbar, der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU GDPR) abzuschließen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass seine Nutzung der Software allen geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften entspricht.
12. Exportkontrolle
Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software den Exportkontrollgesetzen und -vorschriften des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union und anderer Rechtsordnungen unterliegen kann. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle geltenden Exportkontrollgesetze und -vorschriften einzuhalten und die Software ohne die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht in Länder, an Einrichtungen oder Personen zu exportieren, zu reexportieren oder zu übertragen, die durch solche Gesetze verboten sind.
Nutzung durch öffentliche Stellen
Sofern der Lizenznehmer eine Regierung, öffentliche Behörde oder eine in deren Auftrag handelnde Einrichtung ist, wird die Software zu denselben Bedingungen wie für gewerbliche Nutzer lizenziert, mit folgenden Klarstellungen: (a) Einschränkungen hinsichtlich Disassemblierung, Reverse Engineering und Modifikation gelten unabhängig vom öffentlichen Status gleichermaßen; (b) anwendbares Recht und Streitbeilegungsbestimmungen bleiben durchsetzbar, soweit nach geltendem Recht zulässig; (c) der Lizenznehmer stellt die Einhaltung anwendbarer Pflichten zu öffentlicher Beschaffung und Transparenz sicher.
13. Allgemeine Bestimmungen
Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung bildet zusammen mit dem jeweiligen Bestellformular und DPA die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des hierin behandelten Gegenstands und ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Absprachen.
Änderung. Diese Vereinbarung kann nur durch eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Ergänzung geändert werden.
Abtretung. Der Lizenznehmer darf diese Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TR7 abtreten. TR7 kann diese Vereinbarung an verbundene Unternehmen oder im Zusammenhang mit einer Fusion, Übernahme oder dem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte abtreten.
Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig oder nicht durchsetzbar gehalten werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.
Verzicht. Kein Versäumnis oder Verzögerung einer Partei bei der Ausübung eines Rechts aus dieser Vereinbarung stellt einen Verzicht auf dieses Recht dar.
Höhere Gewalt. Keine Partei haftet für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Krieg, Terrorismus, Pandemie oder behördliche Maßnahmen.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht von England und Wales und wird in Übereinstimmung damit ausgelegt, ohne Berücksichtigung seiner Kollisionsnormen. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung.
15. Kontaktinformationen
Bei Fragen zu dieser Vereinbarung wenden Sie sich bitte an:
TR7 Ltd
EAGLE TOWER, Montpellier Drive, Office Suite 120
Cheltenham GL50 1TA, Gloucestershire, United Kingdom
Email: legal@tr7.com